Steuerliche Verbesserungen für Unternehmen ab Juli 2025

Als Unternehmer spürt man es am eigenem Leib bzw. sieht es direkt in seiner Buchhaltung (https://buchhaltungs-leitfaden.de/), was auch ständig in den Nachrichten zu hören ist: Dem Wirtschaftsstandort Deutschland samt seines Wirtschaftswachstums geht es nicht gut. Deswegen hat am 11. Juli 2025 der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Zusammen mit der Bundestagsentscheidung vom 26. Juni 2025 ebnet dies den Weg für ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das wesentliche steuerliche Anreize für Unternehmen schafft. Vorweg kann gesagt werden, dass das Sofortprogramm nur auf Investition und auf Unternehmen ausgelegt ist. Es beinhaltet keine Erleichterungen im Bezug auf die Umsatzsteuer oder den Vorsteuerabzug (§ 15a ustg).

Investitions-Booster: Degressive Abschreibung von bis zu 30 %

Kernstück des Pakets ist die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsausstattung). Unternehmen können bei Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 jährlich bis zu 30 % der Anschaffungskosten abschreiben, höchstens das Dreifache der linearen AfA. Das stärkt kurzfristig die Liquidität und beschleunigt die Amortisation von Investitionen – eine Maßnahme, mit der der Bund volle Wirkung erzielen möchte. Mehr Investition erzeugt mehr Nachfrage. Das soll die Wirtschaft ankurbeln. Hoffen wir mal, dass die Nachfrage auch in Deutschland entsteht und nicht im Ausland und was wird nach 2027 passieren?

Investitions-Booster für E-Mobilität

Für elektrisch betriebene Dienstfahrzeuge wurde eine eigene, befristete Regelung geschaffen (§ 7 Abs. 2a EStG‑E):
Im Anschaffungsjahr bis zu 75 % degressiv abschreiben, weitere Abschreibungen in den Folgejahren (z. B. 10 %, 5 %, …) bis maximal fünf Jahre laufend, für Fahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Zugleich wurde die Bruttolistenpreisgrenze für steuerlich begünstigte E-Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Wird das den Durchbruch in der E-Mobilität bringen und unsere Autofirmen retten? Klar Firmenwagen sind prädestiniert als E-Auto, aber wird man seinen Fuhrpark jetzt umstellen. Wohl nur, wenn sowieso Neuanschaffungen die nächsten 2 Jahre geplant waren.

Körperschaftsteuer und Thesaurierungsbesteuerung

Ab dem 1. Januar 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in fünf jährlichen Schritten von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032 (§ 23 KStG‑E). Parallel wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % gestaffelt auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 reduziert (§ 34a EStG‑E).

Die Thesaurierungsbesteuerung soll kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auch in den Vorteil einer geringeren Besteuerung bringen, wie die Körperschaftsteuer. Jedoch ist das mit höheren Anforderungen in der Buchhaltung verbunden. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausgeschlossen, man muss dann Bilanzieren, was viele kleine Unternehmen, neben den sowieso schon überbordenden Anforderungen bezüglich Umsatzsteuer eintreiben/abführen, umsatzsteuer voranmeldung korrigieren, etc., abschrecken dürfte.

Ausweitung der Forschungszulage

Der Staat fördert seit einiger Zeit Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung (2020). Man kann damit eine steuerfreie Forschungszulage beantragen, die bis zu 35% der Aufwendungen, die für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entstehen, beantragen.

Die steuerliche Forschungszulage (FZulG) wird deutlich attraktiver:

  • Bemessungsgrenze steigt von bislang 10 Mio. € auf 12 Mio. € für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

  • Darüber hinaus werden Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt, was den bürokratischen Aufwand verringert.

  • Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer steigt der pauschale Stundensatz für Eigenleistungen von 70 € auf 100 € pro Stunde, sofern das FuE-Vorhaben nach Jahresbeginn 2026 startet.

5. Haushaltliche Auswirkungen und Finanzierung

Das Investitionssofortprogramm bringt Steuerausfälle in Milliardenhöhe:

  • Im Jahr 2025 ca. 2,5 Mrd. €, 2026 rund 8 Mrd. €, bis 2029 veranschlagt auf ca. 17 Mrd. € jährlich.

  • Bund übernimmt die Mindereinnahmen der Kommunen bis 2029 vollständig, Länder werden ebenfalls entlastet – etwa durch zusätzliche Investitionen in Bildung und Gesundheit.

Es bleibt die Frage, ob langfristig die Mindereinahmen durch ein neu angekurbeltes Wirtschaftswachstum kompensiert werden.

Fazit: Chancen für Unternehmen und Standort

Mit dem Investitionssofortprogramm, das am 11. Juli 2025 vom Bundesrat final gebilligt wurde, setzt die Bundesregierung gezielte Impulse:

  • Kurzfristig durch degressive Abschreibungen, die Liquidität und Rentabilität fördern,

  • Mittelfristig/ langfristig durch Steuersenkungen auf Körperschaftsteuer und Thesaurierung,

  • Förderung von E‑Mobilität und Forschung stärkt Innovationsfähigkeit.

Unternehmen sollten ab Juli 2025 geplante Investitionen strategisch prüfen: Anschaffungen innerhalb der Fristen ziehen deutlich höhere Abschreibungen nach sich. Die Kombination aus höherer Liquidität, langfristiger Steuerentlastung und Modernisierungsanreizen bietet gerade für kleine und mittlere Unternehmen viel Potenzial.


Praxis-Tipps:

  • Investitionsplanung früh abschließen, um das Zeitfenster 1. 7.2025 bis 31. 12.2027 optimal zu nutzen.

  • Fahrzeuganschaffungen für Elektromobilität entsprechend staffeln, um die Sonderabschreibung zu realisieren.

  • FuE‑Vorhaben nach 2025 starten, um von höheren Bemessungsgrenzen und Pauschalen zu profitieren.

  • Steuerberater hinzuziehen, um Abschreibungsmodelle und Forschungszulagen korrekt zu beantragen.

Insgesamt kennzeichnet das Gesetz ein ambitioniertes Förderpaket, das Wachstumsanreize setzt, Liquidität stärkt und Planungssicherheit für Unternehmen schafft, um den Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig zu stärken.

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